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Seit dem 12.12.2008 ist das neue schweizer Waffengesetz in Kraft. Anhand der neuen Bestimmungen haben sich einige einschneidende Aenderungen für den Kauf / Verkauf von Paintballmarkierern und relevanten Teilen ergeben.
Für den Kauf bedeutet dies:
- Kein Verkauf von relevanten Teilen wie Markierern, Griffstücken, Tuningboards, Läufen etc. an Personen die das 18 lebensjahr noch nicht erreicht haben.
- Vor dem Kauf muss eine Kopie einer gültigen ID oder eines Passes bei Three4One vorgelegt werden.
- Three4One erstellt einen vom Gesetzbeber geforderten Verkaufsvertrag welcher diverse persönliche Angabe des Käufers enthalten muss. Dieser Vertrag wird 10 Jahre lang archiviert.
- Eine Waffenkauferlaubnis wird für den Kauf eines Paintballmarkiefrers nicht benötigt
- Ein Verkauf an Bürger aus folgenden Ländern ist nur mit Sondergenehmigung möglich. Diese Bewilligung ist durch den Käufer bei der lokalen kantonalen Waffenkammer einzuholen und Three4One vor dem Kauf vorzuweisen.
- Serbien
- Kroatien
- Bosnien und Herzegowina
- Kosovo
- Montenegro
- Mazedonien
- Türkei
- Sri Lanka
- Algerien
- Albanien
http://www.admin.ch/ch/d/sr/514_541/a12.html
- Bürger aus anderen Ländern müssen eine Bestätigung vorweisen dass sie in Ihrem Ursprungsland berechtigt sind die gewünschten Produkte zu kaufen.
- Three4One muss für den Import aller "waffenrelvanten Teilen" bei der Bundespolizei FEDPOL eine Importbewilligung beantragen. Dies kann zu leichten Lieferverzögerungen führen.
Was für Auswirkungen hat das auf den Besitz von Markierern?
- Besitzer relevanter Paintballteile und Markierer müssen das 18. Lebensjahr erreicht haben. Ist dies nicht der Fall so muss der Markierer an die gesetzliche Vertretung überschrieben werden. Diese Person kann unter Abschluss eines speziellen Vetrags den Markierer zur leihweisen Abgabe an die minderjährige Person, welcher sie den rechtlichen Vorstand hat, wieder abgeben. Dieser Vertrag ist bei der kantonalen Waffenkammer innert 30 Tagen einzureichen. Eine leihweise Abgabe kann unter Umständen auch durch einen Verein getätigt werden. Alle Informationen findest du mit folgendem Link: http://www.admin.ch/ch/d/sr/514_54/a11a.html
- Der Transport von relevanten Teilen und Markierern muss auf direktem Weg von Zuhause zum Training, Turnier, Veranstalltung oder Waffenhändler geschehen. Bei einer polizeilichen Kontrolle muss glaubhaft gemacht werden wohin man geht, und warum man das Material bei sich hat. Als Beleg kann z.B. eine Einladung oder Anmeldung zu einem Turnier dienen, aber auch offizielle Trainingslisten des eigenen Vereins können verwendet werden.
- Für Paintballmarkierer besteht keine Meldepflicht. Das Abschliessen des gesetzlichen Kaufvertrags reicht aus.
- Soll der Markierer oder relevantes Material verkauft werden so ist ein gesetzlicher Kaufvertrag zu erstellen und 10 Jahre aufzubewahren. Ein Verkauf an minderjährige ist nicht gestattet.
- Bei einem Verkauf ins Ausland muss der potentielle Käufer zuerst eine Beglaubigung einreichen dass der Kauf im eigenen Land gestattet ist. Mit diesem Beleg kann dann bei SECO resp. FEDPOL eine Ausfuhrbewilligung eingeholt werden.
Gerne beantworten wir weitere Fragen via dem Newsthread in der paintballboerse.ch http://www.paintballboerse.ch/viewtopic.php?f=15&t=2019
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